Datenschutzbeauftragter

Sowohl Artikel 37 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) als auch §38 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG-neu) legen fest, dass bestimmte Unternehmen gesetzlich verpflichtet sind, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Dies sind Unternehmen, die eine der folgenden drei Voraussetzungen erfüllen:

  • Mindestens 20 Personen sind ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt.
  • Die Kerntätigkeit des Unternehmens besteht in der systematischen Verarbeitung personenbezogener Daten.
  • Das Unternehmen verarbeitet besonders sensible personenbezogene Daten – unabhängig von ihrem Umfang.

Warum einen externen Datenschutzbeauftragten bestellen?

Die Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten (DSB) macht vor allem dann Sinn, wenn der interne Datenschutzbeauftragte das Unternehmen verlässt und Sie kurzfristig Ersatz suchen, keine geeigneten Mitarbeiter für diese Aufgabe zur Verfügung stehen oder die Aus- und Weiterbildung zu kosten- und zeitintensiv ist, Sie mit der Qualität der Arbeit unzufrieden sind, z.B. aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung, Sie das Thema Datenschutz bisher vernachlässigt haben und nun mit einem Datenschutzvorfall konfrontiert sind, Sie die Forderung eines Lieferanten oder Kunden erfüllen oder kurzfristig einen akzeptablen Compliance-Status-Quo herstellen müssen.

Besteht die Möglichkeit, den externen Datenschutzbeauftragten vorab kennen zu lernen?

Selbstverständlich. Vor Beginn unserer Tätigkeit in Ihrem Unternehmen führen wir eine Betriebsbegehung durch. Vor einer möglichen Zusammenarbeit möchten wir Sie und Ihr Unternehmen kennenlernen, auch um zu evaluieren, wie wir Sie bei Ihren Herausforderungen bestmöglich unterstützen können. Unser erster Besuch ist unverbindlich und verpflichtet nicht zur Bestellung als externer Datenschutzbeauftragter.

Fordern Sie noch heute Ihr persönliches und unverbindliches Beratungsgespräch an. Wir beraten Sie gerne zu Ihren Herausforderungen.

kachel datenschutzbeauftragter

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DSGVO und BDSG-neu

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